Die vom Staat vorgegebene Grundsicherung unterteilt sich in „Kosten der Unterkunft“ (einschließlich Heizung) und den „Regelsatz“.
Regelsätze 2017:
Haushaltsvorstand oder alleinstehende Person (100 %) |
409,- € |
Zusammenlebende Ehegatten oder Lebenspartner je (90%) |
368,- € |
Haushaltsangehörige ab 18 Jahren |
327,- € |
Jugendliche 14 – 17 Jahre |
311,- € |
Kinder zwischen 6 und 13 Jahren |
291,- € |
Kinder unter 6 Jahre |
237,- € |
Aus diesen Regelsätzen müssen neben Nahrung und Kleidung auch Haushaltsenergie (Strom), Wohnungsinstandhaltungskosten, Gesundheitspflege (bei Babies und Kleinkindern auch Windeln), Fahrtkosten, Rücklagen für Haushaltsgeräte sowie alle Kosten für soziale Kontakte (z. B. wenn ein Kind zum Kindergeburtstag eingeladen ist) und Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (z. B. Vereinsbeiträge für Erwachsene) bestritten werden.
Die Kosten der Unterkunft müssen nach § 22 Abs. 1 SGB II in der tatsächlichen und angemessenen Höhe vom Jobcenter übernommen werden. Leider ist die Angemessenheit nicht eindeutig definiert, darum hat das Jobcenter die Kosten der Unterkunft auf die Obergrenzen nach dem Wohngeldgesetz begrenzt. Das bedeutet, dass oftmals eben nicht die tatsächlichen Kosten der Unterkunft übernommen werden, sondern Hartz IV-Empfänger (auch die Erwerbstätigen) müssen aus ihrem Regelsatz zusätzlich noch einen Teil der Kosten der Unterkunft aufbringen. Dies bedeutet für viele Haushalte eine deutliche Überforderung und treibt viele Bedarfsgemeinschaften in eine Überschuldungssituation.
Mietobergrenzen die das Jobcenter Landkreis Heilbronn im Internet veröffentlicht hat:
Mietstufe II Übrige Gemeinden im Kirchenbezirk |
Mietstufe III Obersulm, Weinsberg |
Nebenkosten inkl. Heizung | |
1 Person | 351,- € | 390,- € | 100,- € |
2 Personen | 425,- € | 473,- € | 132,- € |
3 Personen | 506,- € | 563,- € | 165,- € |
4 Personen | 591,- € | 656,- € | 198,- € |
Siehe auch: www.jobcenter-landkreis-heilbronn.de/geldleistungen/kosten-fuer-unterkunft.html