Möglichkeiten das Kurzarbeitergeld durch Sozialleistungen aufzustocken
Einleitung
Der Bezug von Kurzarbeitergeld führt zu Einkommenseinbußen, die durch den Bezug von weiteren Sozialleistungen in vielen Fällen gelindert werden können. Diese aufstockenden Leistungen sind allerdings antragsabhängig. Gerade bei der Beantragung von Kinderzuschlag kann es zu erheblichen Nachteilen kommen, wenn der Antrag nicht im »richtigen« Monat gestellt wird.
Das Informationsblatt gibt hier einen Überblick. Die praktische Bedeutung wird durch verschiedene Beispiele illustriert.
Sonderregelung: keine Vermögensprüfung!
Aufgrund der Sonderregelungen des Sozialschutz-Paketes I wurde die Vermögensprüfung bei Leistungen des SGB II (sog. Hartz IV), SGB XII und beim Kinderzuschlag vorübergehend ausgesetzt.
Die Regelung beim SGB II:
Die Vermögensprüfung findet in den ersten sechs Monaten des Bewilligungszeitraums nicht statt. Diese Sonderregelung gilt für Bewilligungszeiträume, die
vor dem 30. Juni 2020 beginnen (eine Verlängerung des Zeitraums kann von der Bundesregierung verordnet werden).
Die Regelung beim Kinderzuschlag:
Die Vermögensprüfung findet im sechsmonatigen Bewilligungszeitraum nicht statt, wenn der Antrag auf Kinderzuschlag vor
dem 30. September 2020 eingeht.
Was ist erhebliches Vermögen?
Nur wenn erhebliches Vermögen vorhanden ist, werden die Leistungen nicht gewährt. Erheblich ist verfügbares Vermögen, wenn es für die erste Person eines Haushalts 60.000 Euro übersteigt. Pro weiterer Person werden 30.000 Euro dazu addiert. Entscheidend ist immer die Gesamtvermögensgrenze.
Beispiel: eine fünfköpfige Familie
Die Eltern haben ein Vermögen von 100.000 Euro und die Kinder haben Sparbücher über jeweils 6.000 Euro. Das Gesamtvermögen beträgt 118.000 Euro. Dem wird das rechnerisch erhebliche Vermögen von 60.000 Euro plus 4 mal 30.000 Euro, also insgesamt 180.000 Euro gegenübergestellt. Die Familie verfügt demnach nicht über erhebliches Vermögen. |
Wichtig: Lebensversicherungen und andere Formen der Altersvorsorge bleiben bei der Bestimmung des Vermögens ebenso unberücksichtigt, wie eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim. Auch ein oder mehrere KFZs werden nicht als Vermögen angerechnet.
Wichtig: Die Vermögensprüfung wird ab Leistungsbezug für 6 Monate ausgesetzt. Die erbrachte Leistung wird nicht zurückgefordert.
Wohnkosten werden in voller Höhe berücksichtigt
Bei Neuanträgen werden beim Jobcenter die vollen Wohnkosten berücksichtigt. Niemand wird in den ersten 6 Monaten aufgefordert, die Wohnkosten zu senken. Auch danach werden die Wohnkosten noch für mindestens 6 Monate in voller Höhe anerkannt. Beim Kinderzuschlag werden schon immer die vollen Wohnkosten anerkannt.
Praxistipp für Alleinstehende und Paare ohne Kinder – Antrag beim Jobcenter kann sich lohnen
Als Aufstockungsalternative kommen Leistungen des Jobcenters oder Wohngeld in Frage. In so gut wie allen Fällen ist die SGB II-Leistung des Jobcenters höher als das Wohngeld. Ursache dafür ist, dass Kurzarbeitergeld beim Jobcenter nicht voll angerechnet wird. Hier wird ein Erwerbstätigenfreibetrag abgezogen, den es in dieser Form beim Wohngeld nicht gibt.
Beispiel: Alleinstehender
Frank B. hat bisher ein Nettogehalt von 2.133 Euro. Seine kompletten Wohnkosten mit Heizung betragen 750 Euro (nur der Haushaltsstrom bleibt unberücksichtigt). Das Kurzarbeitergeld beträgt (bei Kurzarbeit Null, also kompletter Lohnwegfall) 1.280 Euro. Ein Wohngeldanspruch ergibt sich hier nicht, weil das Wohngeldamt nur 525 Euro als maximale Wohnkosten berücksichtigt. Allerdings hat Frank B. einen Leistungsanspruch beim Jobcenter. Sein rechnerischer Bedarf beträgt 432 Euro (Regelbedarf für Alleinstehende) plus 750 Euro Wohnkosten, also gesamt: 1.182 Euro. Nun kommt der Erwerbstätigenfreibetrag beim Kurzarbeitergeld ins Spiel. Von den 1.280 Euro Kurzarbeitergeld sind 300 Euro anrechnungsfrei. Das Jobcenter berücksichtigt nur 980 Euro anrechenbares Einkommen. Herr Frank B. erhält vom Jobcenter 202 Euro im Monat solange die Kurzarbeit anhält. In dieser Zeit ist er auch von den Rundfunkgebühren befreit. Er spart also nochmals 17,50 Euro. Wenn das Einkommen wieder steigt (Ende der Kurzarbeit), muss es unverzüglich gemeldet werden. |
Praxistipp für Familien mit Kindern
Bei Familien mit Kindern kann oftmals der Bezug von Kinderzuschlag in Kombination mit Wohngeld die bessere Alternative als der Bezug von Jobcenter-Leitungen sein. Der Nachteil, dass beim Wohngeld das Kurzarbeitergeld voll angerechnet wird, gleicht sich hier etwas aus: Beim Wohngeld gilt Kindergeld nicht als Einkommen, während es beim Jobcenter voll angerechnet wird.
Eine Besonderheit beim Kinderzuschlag ist derzeit besonders wichtig: Einmal bewilligt, wird er für 6 Monate unverändert erbracht. Wenn sich das Einkommen in den 6 Monaten während der Bewilligung ändert, spielt das keine Rolle.
Auch wenn die Kurzarbeit endet, wird der einmal bewilligte Kinderzuschlag bis zum Ende des Bewilligungszeitraums erbracht. Daher lohnt sich auch ein niedriger Kinderzuschlag. Beim Wohngeldamt muss allerdings die Einkommensänderung gemeldet werden und wird dann auch berücksichtigt.
Wichtig: Antrag zum »richtigen« Zeitpunkt stellen!
Eine etwas nicht durchdachte Sonderregelung macht es sinnvoll, oft den Antrag nicht im Monat des erstmaligen Bezugs von Kurzarbeitergeld zu stellen, sondern im Folgemonat. Bei Anträgen die bis zum 30. September 2020 bei der Familienkasse eingehen, wird der Kinderzuschlag aufgrund des Einkommens im Vormonat berechnet. Wenn im Vormonat noch normaler Lohn bezogen worden ist, kann es zu einer Ablehnung kommen. Das ist rechtlich nicht schlimm, weil dann für den Ablehnungsmonat rückwirkend Leistungen beim Jobcenter beantragt werden können. Dann kann ein erneuter Antrag auf Kinderzuschlag im Folgemonat gestellt werden. Gravierende Nachteile bei einer zu frühen Antragstellung entstehen aber dann, wenn ein niedriger Kinderzuschlag von z.B. 10 Euro bewilligt wird.
Sobald eine Bewilligung erfolgt, gilt sie unabhängig von Änderungen beim Einkommen für die nächsten 6 Monate. Das gilt leider auch, wenn es zu Nachteilen bei den leistungsbeziehenden Familien führt.
Beispiel zur »klugen« Antragstellung (Familie A.)
Herr A. hat bisher 2.700 Euro netto verdient, nun erhält er ab Mai 2.160 Euro Kurzarbeitergeld (vom Arbeitgeber auf 80% aufgestockt). Frau A. arbeitet derzeit nur geringfügig beschäftigt und verdient 450 Euro. Die Kinder sind 3, 7 und 11 Jahre alt. Die Wohnung kostet mit Heizung 1.050 Euro (950 Euro ohne). Die Familie erhält 618 Euro Kindergeld.
Familie A. stellt im Juni einen Antrag auf Kinderzuschlag:
Sozialrechtliche Bedarfssituation: Die Regelbedarfe für die Familie summieren sich auf 1.644 Euro. Dazu kommen 1.050 Euro Wohnkosten. Der Gesamtbedarf beträgt also 2.694 Euro. Leistungen vom Jobcenter kann die Familie nicht erhalten. Das Jobcenter würde 1.860 Euro Kurzarbeitergeld (nach Abzug von 330 Euro Freibetrag), 280 Euro aus der geringfügigen Beschäftigung (nach Abzug von 170 Euro Freibetrag) und das Kindergeld in Höhe von 618 Euro voll berücksichtigen, insgesamt also 2.728 Euro. Da das Einkommen höher als der Bedarf ist, besteht kein Anspruch auf Leistungen des Jobcenters. Tatsächlich kann die Familie 24 Euro Wohngeld erhalten. Der Kinderzuschlag beträgt 249 Euro. Wohngeld und Kinderzuschlag (KiZ) betragen demnach zusammen 273 Euro. |
Der Bezug von Wohngeld und KiZ berechtigt zwar nicht zur Rundfunkgebührenbefreiung, hat aber viele entscheidende weitere Vorteile. Für die Kinder können Bildungs- und Teilhabeleistungen beantragt werden. Viele dieser Leistungen spielen derzeit keine große Rolle, aber: Für die Schulkinder gibt es zum Schuljahresanfang jeweils 100 Euro. Und für das Kleinste müssen keine Kita-Gebühren gezahlt werden. Alle diese Vorteile und der Bezug des Kinderzuschlags erhält die Familie für 6 Monate. Das gilt auch, wenn nach 2 Monaten die Kurzarbeit endet. In Ausnahmefällen nur kurzer vorübergehender Kurzarbeit können diese Regelung sogar zu einer Besserstellung führen. Der Gesetzgeber hat das ausdrücklich aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung hingenommen.
Fataler Fehler: Antragstellung zum »falschen« Zeitpunkt (die gleiche Familie A.)
Was wäre passiert, wenn die Familie schon im Monat Mai des erstmaligen Bezugs von Kurzarbeitergeld einen Antrag auf Kinderzuschlag gestellt hätte. Tatsächlich hat die Familie einen Anspruch auf 6 Euro Kinderzuschlag. Wie fast alle Familien in der gleichen finanziellen Situation hat die Familie nicht damit gerechnet. Vor Eintritt der Sonderregelung, dass Vermögen nicht angerechnet wird, besteht bei vielen auch kein Anspruch, weil die Vermögensgrenzen des SGB II überschritten waren. Die Familie erhält bei Antrag im Mai 2020 einen Bescheid über monatlich 6 Euro Kinderzuschlag. Auch dieser Bescheid bleibt bei Änderungen des Einkommens unverändert für 6 Monate bestehen. Die Antragstellung zum »falschen Zeitpunkt« kostet die Familie 1.458 Euro, wenn der monatliche Verlust addiert wird. |
Beratung gerade beim Kinderzuschlag kann helfen!
Bei Alleinstehenden und Paaren ohne Kinder ist es einfach. Zur Aufstockung des Kurzarbeitergeldes gibt es nur Jobcenterleistungen oder Wohngeld. Hier ist das Jobcenter stets die bessere Alternative.
Bei Familien mit Kindern sollte der Zeitpunkt der Antragstellung beachtet werden. Zur Klärung eines Anspruchs können Sie sich gerne mit dem ÖAZ in Verbindung setzen. Hierzu können Sie vorab die notwendigen Daten (Alter der Familienmitglieder, Grundmiete, Nebenkosten, Heizkosten, Wohnkosten, Höhe des Kurzarbeitergeldes) per E-Mail schicken
Zur Berechnung des Kinderzuschlags im Falle der Aufstockung von Kurzarbeitergeld finden Sie ausführliche Informationen bei YouTube. Das Video ist eine Aufzeichnung einer Fortbildung für BeraterInnen und ist daher natürlich sehr ausführlich:
https://www.youtube.com/watch?v=kHbbi2iEYZA&t=1s
Links zur Info:
Aufstockende SGB II Leistungen
https://www.jobcenter-landkreis-heilbronn.de/
https://www.jobcenter-landkreis-heilbronn.de/geldleistungen/antraege-formulare-broschueren/
Wohngeld
https://www.landkreis-heilbronn.de/wohngeld.695.htm
Kinderzuschlag (KiZ):
https://www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/notfall-kiz
Allgemeines zu Familienleistungen:
https://familienportal.de/familienportal/familienleistungen/corona/finanzielle-hilfen